logo
Suche:

Netznutzung

(Im Bereich Download finden Sie diese Daten als .Pdf)  

1.1 Allgemein

Seit April 1998 kann jeder Kunde seinen Stromlieferanten frei wählen. Ermöglicht wird dies durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998, das den Netzzugang bei der öffentlichen Stromversorgung regelt. Der Transport der elektrischen Energie erfolgt wie bisher über das bestehende Netz.
Für den Energietransport fallen Netznutzungsentgelte an. Die Kalkulation der vorliegenden Entgelte basiert auf den Vorgaben der Verbändevereinbarung II vom 13. Dezember 1999 (geschlossen zwischen der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW), dem Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) und dem Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK)).
Die Gemeindewerke  garantieren allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes die Abwicklung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien.
Anhand unserer Preisblätter können Sie das für Sie relevante Netznutzungsentgelt leicht ermitteln.

maximale Leistung    P   x   Jahresleistungspreis LP
Jahresenergie            W   x   Arbeitspreis                 AP

Bei Fragen zur Netznutzung stehen wir Ihnen selbstverständlich auch persönlich zur Verfügung. Kontaktieren Sie in diesem Fall bitte direkt die Gemeindewerke Cadolzburg.

1.2 Vertragsstrukturen

Die folgenden Verträge bilden die Grundlage für den Netzzugang und die Nutzung der Netze der Gemeindewerke Cadolzburg im liberalisierten Strommarkt:

  • Netzanschlussvertrag

Dieser Vertrag regelt die technische Anbindung der elektrischen Anlagen des Anschlussnehmers an das Netz des Netzbetreibers. Er wird zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber geschlossen. Netzanschlussverträge die nach Inkrafttreten des EnWG geschlossen wurden (12.07.2005), werden im Niederspannungsbereich kraft Gesetz ( “automatisch”) an den Inhalt der     Niederspannungsanschlussverordnung (vgl.§1 Abs.1 NAV) angepasst. Verträge, die vor dem         13.07.2005 abgeschlossen worden sind, sind auf Verlangen einer Vertragspartei spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten der NAV anzupassen. Der Netzbetreiber hat seine Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Nimmt der Netzbetreiber diese Anpassung vor, kann er dies auf vereinfachten Wege, nämlich durch die veröffentlichung im Amtsblatt oder auf seiner Internetseite umsetzen.

  • Netznutzungsvertrag

Mit diesem Vertrag erwirbt der Kunde das Recht, das Netz des Betreibers und die vorgelagerten Netze zu nutzen. Der Netznutzungsvertrag wird zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber geschlossen.
Der Abschluss dieses Vertrages ist Voraussetzung für einen Lieferantenwechsel. Für die Netznutzung ist das Netznutzungsentgelt zu entrichten.

  • Rahmenvertrag Händler-Netzbetreiber

Dieser Vertrag regelt die Modalitäten zur Abwicklung der Versorgung von Kunden. Wesentliche Punkte sind Datenaustausch, Lieferabweichungen und bei Kunden ohne Leistungsmessung die angewandten Verfahren. Der Vertrag wird zwischen Händler und Netzbetreiber geschlossen.

  • Bilanzkreisvertrag

Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem bilanzverantwortlichen Händler und dem für den Bilanzausgleich zuständigen Netzbetreiber geschlossen. Er bildet die Grundlage für den Ausgleich von Leistungsungleichgewichten zwischen Energieeinspeisung und Energieentnahme bei Netzanschlüssen innerhalb eines Bilanzkreises.

  • Stromlieferungsvertrag

Dieser Vertrag regelt die Stromlieferung des Energielieferanten/ Händlers an den Kunden. Er wird zwischen dem Energielieferanten/Händler und dem Kunden geschlossen.

1.3 Berechnungsleitfaden

Die Umlagen aus dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung zusätzlich geltender Umsatzsteuer, die von den Gemeindewerken  im Rahmen eines bundesweiten abgeführt werden müssen, sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten und werden getrennt verrechnet.

Zur Bestimmung des Netznutzungsentgelts für Kunden mit Leistungsmessung sind folgende Daten erforderlich:

  • Maximalleistung P (Jahreshöchstlast als ¼-Stunden-Messwert in Kilowatt (kW).
    Ausnahme: Entnahme in Niederspannung bei P<=30 kW und einer Jahresenergie      <= 100.000 kWh.
  • Jahresenergie W (Summe der verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a))
  • Netzebene der Entnahmestelle

Als Richtwerte für Maximalleistung und Jahresenergie können die Werte aus der Jahres Stromabrechnung verwendet werden.
Aus diesen Daten können Sie die Jahresbenutzungsdauer T in h/a ableiten, die für die Kalkulation erforderlich ist:
Die Jahresbenutzungsdauer T ist der Quotient aus Jahresenergie W (kWh) und maximaler Leistung P (kW). Sie beeinflusst die Ermittlung des Entgeltes für die Nutzung der Netzinfrastruktur.
An der Entnahmestelle ist die Kundenanlage an das Netz der Gemeindewerke  angeschlossen. Der Anschluss kann ab folgenden Netzebenen erfolgen:

  • Mittelspannungsebene (20 kV)
  • Umspannung Mittelspannung/Niederspannung
  • Niederspannungsebene (0,4 kV)

Die jeweils der Entnahmestelle überlagerten Netzebenen sind in den Netznutzungsentgelten bereits enthalten.

Netznutzung

Im Netznutzungsentgelt sind die zwingend erforderlichen Systemdienstleistungen sowie die Kosten für die Deckung der elektrischen Verluste beim Stromtransport bereits enthalten.
Die Umlagen aus dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung zuzüglich geltender Umsatzsteuer, die von den Gemeindewerken  abgeführt werden müssen, sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten und werden getrennt verrechnet.

Entgeltermittlung

Den Leistungspreis LP und den Arbeitspreis AP können Sie unter Berücksichtigung der Jahresnutzungsdauer T und der jeweiligen Entnahmestelle aus den Preisblättern entnehmen.
Der Preis für die Netznutzung ergibt sich aus der Summe der beiden Produkte:
In den ausgewiesenen Leistungs- und Arbeitspreisen ist der Gleichzeitigkeitsgrad bereits berücksichtigt, der die nicht zeitgleiche Inanspruchnahme des Netzes durch die Gesamtheit der Kunden wiedergibt.

Messung und Verrechnung von Leistung und Energie

Der Umfang der Messeinrichtung hängt von den individuellen Verhältnissen beim Kunden ab. Aus diesem Grund wird das Entgelt für die Nutzung der Messeinrichtung sowie für die Ablesung individuell ermittelt und in Rechnung gestellt.
Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften genügen und ist Eigentum der Gemeindewerke. Die erfassten Werte dienen zur Abrechnung der Netznutzung und der Stromlieferung.
Bei Kunden mit einer Leistung >30 kW und/oder einer Jahresenergie >100.000 kWh wird die in Anspruch genommene Leistung und die durchgeleitete Energie mit einer Leistungsmessung im     ¼-Stunden-Zeitraster an der Entnahmestelle des Kunden erfasst.

Bei Niederspannungskunden mit einer Leistung ≤ 30 kW und einer Jahresenergie  ≤ 100.000 kWh ist die Messung der durchgeleiteten Energie ausreichend. Voraussetzung ist dabei, dass für die jeweilige Entnahmestelle ein realitätsnahes, nachvollziehbares Lastprofil definiert werden kann. Anhand eines solchen typisierten Lastprofils erfolgt dann die Einspeisung.
Die für Messung und Verrechnung anfallenden Entgelte finden Sie in den Preisblättern.

Blindstrom

Wenn ein Blindstrombedarf vorliegt, der nicht im Rahmen der Systemdienstleistungen abgedeckt wird (in der Regel bei einem cos φ < 0,9 induktiv, bei Abnahmeleistung > 1 MW cos φ < 0,96 induktiv), wird dieser Blindstrombedarf zusätzlich in Rechnung gestellt.

Der Nettopreis für die gelieferte induktive Blindarbeit beträgt in Mittel- und Niederspannung       
1,07 ct/kvarh.

Aushilfsenergie und Lieferung von Notstrom

  • Kunden mit Leistungsmessung

Sollte der Stromlieferant des Kunden die Energieversorgung nicht sicherstellen können, so sind die Gemeindewerke  bereit, Aushilfsenergie zu liefern, um eine unterbrechungsfreie Stromversorgung des Kunden zu gewährleisten.
Diese Aushilfsenergie wird im Höchstfall für einen Monat zur Verfügung gestellt (gerechnet ab dem Tag des Ausfalls). Bis dahin sollte der Kunde einen neuen Lieferanten gefunden haben. Sollte dies nicht der Fall sein, sind  die Gemeindewerke in Ausnahmefällen bereit, auch weiterhin die Versorgung im Rahmen einer Notstromlieferung aufrechtzuerhalten.
Die Preise für die Lieferung der Aushilfsenergie können Sie aus den Preisblättern entnehmen.

  • Kunden ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz

Wenn der Stromlieferant die Energieversorgung nicht sicherstellen kann, wird längstens für drei Monate Aushilfsenergie zur Verfügung gestellt (gerechnet ab dem Tag des Ausfalls).
Hat der Kunde bis dahin keinen neuen Lieferanten gefunden, so werden die Gemeindewerke  die Lieferung nach den Bedingungen des Allgemeinen Tarifs aufnehmen, sofern der Kunde die Versorgung durch die Gemeindewerke  nicht schriftlich ablehnt.
Die Preise für Stromlieferungen in diesen Fällen können Sie aus den Preisblättern entnehmen.

Kunden ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz

Für Niederspannungskunden ohne Leistungsmessung mit einer Jahreshöchstleistung ≤ 30 kW und einer Jahresenergie von ≤ 100.000 kWh wird das Netznutzungsentgelt als Kombination aus Grund- und Arbeitspreis erhoben. Im Netz der Gemeindewerke wird das synthetische Verfahren angewendet. Die repräsentativen Lastprofile des VDEW werden dabei zugrundegelegt.
Die Entgelte hierfür finden Sie in den Preisblättern.

Beim synthetischen Lastprofilverfahren kann es zu Lieferabweichungen kommen, die sowohl Energiemengen wie auch Leistungen betreffen. Für diese Mehr- bzw. Mindermengen aller im gleichen Monat abgerechneten Kunden eines Händlers erfolgt eine Saldierung. Für die dann verbleibenden Abweichungen werden die Preise nach den Preisblättern berechnet.

Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe richtet sich nach der jeweils gültigen Konzessionsabgabenverordnung. Die Konzessionsabgabe wird vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt und an die Gemeindewerke Cadolzburg weitergegeben. In den Preisblättern ist die Konzessionsabgabe nicht enthalten und wird zusätzlich verrechnet.
Die derzeit gültigen Preise sind mit Stand zum 01. 01. 2011 berechnet.

In den Preisblättern sind Nettopreise angegeben, d.h. es muss die jeweils geltende Umsatzsteuer (derzeit 19 %) addiert werden.