Netznutzung
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1.1 AllgemeinSeit April 1998 kann jeder Kunde seinen Stromlieferanten frei wählen. Ermöglicht wird dies durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998, das den Netzzugang bei der öffentlichen Stromversorgung regelt. Der Transport der elektrischen Energie erfolgt wie bisher über das bestehende Netz. maximale Leistung P x Jahresleistungspreis LP Bei Fragen zur Netznutzung stehen wir Ihnen selbstverständlich auch persönlich zur Verfügung. Kontaktieren Sie in diesem Fall bitte direkt die Gemeindewerke Cadolzburg. 1.2 Vertragsstrukturen Die folgenden Verträge bilden die Grundlage für den Netzzugang und die Nutzung der Netze der Gemeindewerke Cadolzburg im liberalisierten Strommarkt:
Dieser Vertrag regelt die technische Anbindung der elektrischen Anlagen des Anschlussnehmers an das Netz des Netzbetreibers. Er wird zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber geschlossen. Netzanschlussverträge die nach Inkrafttreten des EnWG geschlossen wurden (12.07.2005), werden im Niederspannungsbereich kraft Gesetz ( “automatisch”) an den Inhalt der Niederspannungsanschlussverordnung (vgl.§1 Abs.1 NAV) angepasst. Verträge, die vor dem 13.07.2005 abgeschlossen worden sind, sind auf Verlangen einer Vertragspartei spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten der NAV anzupassen. Der Netzbetreiber hat seine Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Nimmt der Netzbetreiber diese Anpassung vor, kann er dies auf vereinfachten Wege, nämlich durch die veröffentlichung im Amtsblatt oder auf seiner Internetseite umsetzen.
Mit diesem Vertrag erwirbt der Kunde das Recht, das Netz des Betreibers und die vorgelagerten Netze zu nutzen. Der Netznutzungsvertrag wird zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber geschlossen.
Dieser Vertrag regelt die Modalitäten zur Abwicklung der Versorgung von Kunden. Wesentliche Punkte sind Datenaustausch, Lieferabweichungen und bei Kunden ohne Leistungsmessung die angewandten Verfahren. Der Vertrag wird zwischen Händler und Netzbetreiber geschlossen.
Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem bilanzverantwortlichen Händler und dem für den Bilanzausgleich zuständigen Netzbetreiber geschlossen. Er bildet die Grundlage für den Ausgleich von Leistungsungleichgewichten zwischen Energieeinspeisung und Energieentnahme bei Netzanschlüssen innerhalb eines Bilanzkreises.
Dieser Vertrag regelt die Stromlieferung des Energielieferanten/ Händlers an den Kunden. Er wird zwischen dem Energielieferanten/Händler und dem Kunden geschlossen. Die Umlagen aus dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung zusätzlich geltender Umsatzsteuer, die von den Gemeindewerken im Rahmen eines bundesweiten abgeführt werden müssen, sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten und werden getrennt verrechnet. Zur Bestimmung des Netznutzungsentgelts für Kunden mit Leistungsmessung sind folgende Daten erforderlich:
Als Richtwerte für Maximalleistung und Jahresenergie können die Werte aus der Jahres Stromabrechnung verwendet werden.
Die jeweils der Entnahmestelle überlagerten Netzebenen sind in den Netznutzungsentgelten bereits enthalten. Netznutzung Im Netznutzungsentgelt sind die zwingend erforderlichen Systemdienstleistungen sowie die Kosten für die Deckung der elektrischen Verluste beim Stromtransport bereits enthalten. Entgeltermittlung Den Leistungspreis LP und den Arbeitspreis AP können Sie unter Berücksichtigung der Jahresnutzungsdauer T und der jeweiligen Entnahmestelle aus den Preisblättern entnehmen. Messung und Verrechnung von Leistung und Energie Der Umfang der Messeinrichtung hängt von den individuellen Verhältnissen beim Kunden ab. Aus diesem Grund wird das Entgelt für die Nutzung der Messeinrichtung sowie für die Ablesung individuell ermittelt und in Rechnung gestellt. Blindstrom Wenn ein Blindstrombedarf vorliegt, der nicht im Rahmen der Systemdienstleistungen abgedeckt wird (in der Regel bei einem cos φ < 0,9 induktiv, bei Abnahmeleistung > 1 MW cos φ < 0,96 induktiv), wird dieser Blindstrombedarf zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Nettopreis für die gelieferte induktive Blindarbeit beträgt in Mittel- und Niederspannung Aushilfsenergie und Lieferung von Notstrom
Sollte der Stromlieferant des Kunden die Energieversorgung nicht sicherstellen können, so sind die Gemeindewerke bereit, Aushilfsenergie zu liefern, um eine unterbrechungsfreie Stromversorgung des Kunden zu gewährleisten.
Wenn der Stromlieferant die Energieversorgung nicht sicherstellen kann, wird längstens für drei Monate Aushilfsenergie zur Verfügung gestellt (gerechnet ab dem Tag des Ausfalls). Kunden ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz Für Niederspannungskunden ohne Leistungsmessung mit einer Jahreshöchstleistung ≤ 30 kW und einer Jahresenergie von ≤ 100.000 kWh wird das Netznutzungsentgelt als Kombination aus Grund- und Arbeitspreis erhoben. Im Netz der Gemeindewerke wird das synthetische Verfahren angewendet. Die repräsentativen Lastprofile des VDEW werden dabei zugrundegelegt. Beim synthetischen Lastprofilverfahren kann es zu Lieferabweichungen kommen, die sowohl Energiemengen wie auch Leistungen betreffen. Für diese Mehr- bzw. Mindermengen aller im gleichen Monat abgerechneten Kunden eines Händlers erfolgt eine Saldierung. Für die dann verbleibenden Abweichungen werden die Preise nach den Preisblättern berechnet. Konzessionsabgabe In den Preisblättern sind Nettopreise angegeben, d.h. es muss die jeweils geltende Umsatzsteuer (derzeit 19 %) addiert werden. |
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